Feiertage sind gesetzlich geschützte Tage der Ruhe und Erholung. Doch in vielen Branchen steht die Arbeit auch dann nicht still. Was also gilt, wenn der Dienstplan Arbeit an Weihnachten, Ostern oder am Tag der Deutschen Einheit vorsieht? Die Feiertagsarbeit ist streng geregelt und ein zentrales Thema im Arbeitsschutz in Unternehmen. In diesem Guide klären wir die wichtigsten Fragen und zeigen, wie die Regelungen mit dem allgemeinen Arbeitsschutz zusammenhängen.
Die rechtliche Grundlage: Arbeitszeitgesetz und Arbeitsschutzgesetz
Das Fundament für den Schutz der Feiertage bildet das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). In §9 heißt es unmissverständlich: „Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“
Diese Regelung ist keine Schikane, sondern eine direkte Umsetzung des übergeordneten Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Das Ziel ist der Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmenden durch die Gewährleistung regelmäßiger und gemeinsamer Erholungszeiten.
Wer darf an Feiertagen arbeiten? Die gesetzlichen Ausnahmen
Keine Regel ohne Ausnahme. Das Arbeitszeitgesetz (§10 ArbZG) definiert klar, in welchen Bereichen die Arbeit auch an Feiertagen unerlässlich ist. Dazu gehören unter anderem:
- Not- und Rettungsdienste sowie die Feuerwehr
- Krankenhäuser, Pflegeheime und andere Einrichtungen zur Behandlung und Betreuung von Personen
- Gaststätten und Hotels
- Verkehrsbetriebe (z.B. Bahn, Flugverkehr)
- Presse und Nachrichtenagenturen
- Energie- und Wasserversorgungsbetriebe
- Landwirtschaft und Tierhaltung
Wichtig: Die Notwendigkeit der Feiertagsarbeit muss sich aus der Natur der Dienstleistung ergeben. Eine Bürotätigkeit, die genauso gut an einem anderen Tag erledigt werden kann, rechtfertigt in der Regel keine Feiertagsarbeit.
Ihr gutes Recht: Der Ersatzruhetag und der Feiertagszuschlag
Wenn Arbeit an einem Feiertag geleistet werden muss, sieht das Gesetz eine Kompensation vor:
- Der Ersatzruhetag: Fällt der Feiertag auf einen Werktag (Montag-Samstag), haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser muss ihnen innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen gewährt werden.
- Der Feiertagszuschlag: Entgegen der weit verbreiteten Meinung gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Lohnzuschlag für Feiertagsarbeit. Ein solcher Anspruch ergibt sich oft aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem individuellen Arbeitsvertrag.
Der ganzheitliche Blick: Arbeitsschutz an Feiertagen
Auch wenn die Besetzung an Feiertagen oft geringer ist, gelten die Standards für den Arbeitsschutz uneingeschränkt weiter.
Besondere Verantwortung und die DGUV Vorschriften
Die betriebliche Sicherheit macht keine Pause. Alle relevanten DGUV Vorschriften – von der Handhabung von Maschinen bis zum Umgang mit Gefahrstoffen – müssen auch an Feiertagen strikt eingehalten werden. Vorgesetzte tragen hier eine besondere Verantwortung, da sie sicherstellen müssen, dass auch mit einer potenziellen Notbesetzung alle sicherheitsrelevanten Prozesse gewährleistet sind.
Auch im Homeoffice? Arbeitssicherheit im Büro an Feiertagen
In international agierenden Unternehmen oder im IT-Support kann Feiertagsarbeit auch im Büro oder Homeoffice anfallen. Auch hier gilt das Arbeitszeitgesetz. Die Grundsätze der Arbeitssicherheit im Büro, wie ergonomische Arbeitsplatzgestaltung und die Einhaltung von Pausen zur Entlastung der Augen und des Rückens, müssen auch an diesen Tagen beachtet werden.
Der Faktor Mensch: Psychische Belastung am Arbeitsplatz durch Feiertagsarbeit
Die Verpflichtung zur Feiertagsarbeit kann eine erhebliche psychische Belastung am Arbeitsplatz darstellen. Mitarbeiter können sich sozial isoliert fühlen, wenn sie arbeiten, während Familie und Freunde freihaben. Dies kann zu Stress und Demotivation führen. Ein funktionierender Arbeitsschutz in Unternehmen muss dies berücksichtigen durch:
- Faire und transparente Planung: Dienstpläne sollten frühzeitig kommuniziert und Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
- Wertschätzung: Eine angemessene (oft finanzielle) Kompensation und die Anerkennung der Leistung sind entscheidend.
- Gewährleistung der Ruhephasen: Der Ersatzruhetag ist nicht nur ein Recht, sondern eine Notwendigkeit für die psychische Erholung.
Fazit: Feiertagsarbeit als fair geregelte Ausnahme
Feiertagsarbeit ist und bleibt die gesetzlich definierte Ausnahme. Wo sie unumgänglich ist, muss sie durch klare Regeln, faire Kompensation und einen unnachgiebigen Fokus auf die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter flankiert werden. Nur so kann die Balance zwischen betrieblicher Notwendigkeit und dem Schutz der Arbeitnehmenden gelingen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Feiertagsarbeit
1. Kann mein Chef mich zur Feiertagsarbeit zwingen?
Wenn Ihr Berufsfeld unter die gesetzlichen Ausnahmen fällt und Ihr Arbeitsvertrag keine gegenteilige Regelung enthält, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts Feiertagsarbeit anordnen. Dies muss aber nach billigem Ermessen geschehen (d.h. soziale Aspekte sind zu berücksichtigen).
2. Gilt die Regelung zum Ersatzruhetag auch, wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt?
Nein. Der Anspruch auf einen Ersatzruhetag besteht nur für Feiertage, die auf einen Werktag fallen. Für Sonntagsarbeit gibt es einen eigenen Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen.
3. Haben Teilzeitkräfte und Minijobber die gleichen Rechte?
Ja. Das Arbeitszeitgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig vom Stundenumfang. Auch sie haben Anspruch auf einen Ersatzruhetag, wenn sie an einem Feiertag arbeiten, der auf einen Werktag fällt.
4. Was ist mit den stillen Feiertagen wie Karfreitag?
Für das Arbeitszeitgesetz sind alle gesetzlichen Feiertage gleich. Die Besonderheit von stillen Feiertagen betrifft eher das öffentliche Leben (z.B. Tanzverbote), nicht aber die Regelungen zur Arbeit.







